Die Health-Claims-Verordnung 1924/2006/EG regelt, unter welchen Voraussetzungen die Lebensmittelindustrie nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen in der Werbung verwenden darf.

1. Die Health-Claims-Verordnung bestimmt in Artikel 4 Abs. 3, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent generell keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen. Ob die gesundheitsbezogenen Angaben sachlich zutreffen oder nicht, soll hierfür keine Rolle spielen. Der Gesetzgeber begründet dieses pauschale Totalverbot der Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben für solche alkoholischen Getränke damit, dass Alkohol grundsätzlich für die Gesundheit schlecht sei und deshalb die Verwendung von gesundheitsbezogenen Aussagen nicht dafür genutzt werden solle, dass ein eigentlich gesundheitsschädliches Lebensmittel mit positiven gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werde und damit der Konsum des Produktes angeregt wird.

Es entspricht einer langen Lebensmitteltradition in Deutschland, dass deutsche Weine unter bestimmten Voraussetzungen als „bekömmlich“ beworben werden, wenn sie einen reduzierten Säuregehalt aufweisen. Die Überwachungsbehörden des Bundeslandes Rheinland-Pfalz haben es dem Deutschen Weintor eG, einer Winzergenossenschaft, jedoch untersagt, weiterhin Weine als bekömmlich zu bewerben unter Verweis auf das in der Health-Claims-Verordnung geregelte Totalverbot. Zwischen den Parteien war somit streitig, ob der Begriff „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims Verordnung darstellt.

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