Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)
Ausfertigungsdatum: 05.07.2017
Vollzitat:
„Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 140) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.1.2021 I 140
Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2015/720/EU (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11) geändert worden ist.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2019 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 12, 31 Abs. 3 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 62/94 (CELEX Nr: 31994L0062) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 5.7.2017 I 2234 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2019 in Kraft getreten. §§ 24 und 35 sind gem. Art. 3 Abs 2 dieses G am 13.7.2017 in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
(1) Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Verpackungen fest. Es bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Dabei sollen die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
(2) Durch eine gemeinsame haushaltsnahe Sammlung von Verpackungsabfällen und weiteren stoffgleichen Haushaltsabfällen sollen zusätzliche Wertstoffe für ein hochwertiges Recycling gewonnen werden.
(3) …