DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (3) bedarf einer Aktualisierung, die der
technischen und wissenschaftlichen Entwicklung Rechnung trägt. Aus Gründen der Klarheit und Zweckmäßigkeit sollte die
Richtlinie 88/388/EWG durch diese Verordnung ersetzt werden.
(2) Der Beschluss 88/389/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 über die von der Kommission vorzunehmende Erstellung eines
Verzeichnisses der Ausgangsstoffe und sonstigen Stoffe für die Herstellung von Aromen (4) sieht vor, dass dieses Verzeichnis
binnen 24 Monaten nach Erlass des Beschlusses erstellt wird. Dieser Beschluss ist inzwischen überholt und sollte aufgehoben
werden.
(3) Die Richtlinie 91/71/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 zur Ergänzung der Richtlinie 88/388/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über
Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (5) regelt die Kennzeichnung von Aromen. Da diese Regelung durch die vorliegende
Verordnung ersetzt wird, sollte die Richtlinie nun aufgehoben werden. (…)