Zahlreiche Unternehmen der Lebensmittelindustrie kennen das Problem. Innovative Rezepturen werden immer häufiger durch die juristische Problematik der sogenannten Novel-Food-Verordnung 258/07/EG behindert. Danach bedürfen alle neuartigen Lebensmittel vor dem ersten Inverkehrbringen einer Genehmigung auf europäischer Ebene. Als neuartig gelten danach alle Lebensmittelzutaten, die nicht vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfange irgendwo in der europäischen Union als Lebensmittel verwendet wurden. Während dies für Mikroorganismen, Pilzen und Algen alleiniges Tatbestandsmerkmal war, gilt für alle andere Zutaten, dass zudem nicht einer der weiteren Tatbestände erfüllt sein dürfte, insbesondere es sich um Pflanzen oder Pflanzenisolate handelt, die nicht erfahrungsgemäß unbedenklich waren oder mit veränderter Molekularstruktur oder mit neuartigen Herstellungsverfahren produziert wurden, die zu einer nennenswerten Veränderung des Nährwertes, des Stoffwechsels oder des Gehaltes an unerwünschten Stoffen führen.
In den letzten Jahren hat sich hierzu die Rechtsprechung signifikant verschärft, so ist der Bundesgerichtshof zum Beispiel zumindest von einer sekundären Beweislast im Wettbewerbsprozess ausgegangen. Das heißt, wenn der Wettbewerber substantiiert eine Novel-Food-Eigenschaft glaubhaft gemacht hat, muss der Inverkehrbringer nachweisen, dass es bei seinem Produkt nicht um Novel-Food handelt.
Es ist offensichtlich, dass in der Praxis erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen, wenn Nachweise für die Zeit von vor 1997 vorgelegt werden müssen. Teile der Rechtsprechung fordern hier zudem sehr spezifische Nachweise in Form von Rechnungen, Lieferscheinen, eidesstattlichen Versicherungen etc. Bloße Verweise auf Lebensmittellexika, Sachverständigengutachten oder auch der Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission wurden dagegen nicht immer anerkannt.
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