Der europäische Gesetzgeber hat die Rechtsgrundlagen für eine Vielzahl von diätetischen Lebensmitteln einer erheblichen Überarbeitung unterworfen.
Im Zuge der Abschaffung der sogenannten „Diabetiker-Lebensmittel“ durch den Gesetzgeber, hatte sich die Frage ergeben, ob es überhaupt noch einen Bedarf für eine eigenständige Produktkategorie der diätetischen Lebensmittel gibt. Diskutiert wurde hier durchaus auf politischer Ebene eine völlige Abschaffung dieser Kategorie.
Der europäische Gesetzgeber hat sich jedoch für eine Kompromisslösung entschieden. Mit der Verordnung 609/2013/EG wurde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, die als europäische Verordnung unmittelbar in allen europäischen Mitgliedsstaaten und damit auch Deutschland gilt.
Es wurde entschieden, dass die Produktkategorie der diätetischen Lebensmittel bis auf die folgenden Ausnahmen aufgehoben wird:
– Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
– Getreidebeikost und andere Beikost
– Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
– Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung.
Alle anderen diätetischen Lebensmittel werden aufgehoben und müssen in neue Produktkategorien eingefügt werden, z. B. als Nahrungsergänzungsmittel oder angereichertes Lebensmittel. Dies gilt z. B. für Mahlzeitersatzprodukte zur gewichts- kontrollierenden Ernährung oder Sportlerprodukte. Insbesondere ist hier dann auch darauf zu achten, dass bei der Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben die Vorgaben der Health Claims Verordnung 1924/2006/EG zu beachten sind und nicht mehr damit argumentiert werden kann, dass es sich um die Angabe des besonderen Ernährungszwecks des diätetischen Lebensmittel handelt, der als Pflichtangabe gemäß § 19 DiätVO aus dem Anwendungsbereich der VO 1924/2006/EG heraus fällt. Diesbezüglich werden sich Anbieter somit zukünftig an den Vorgaben der VO 432/2012/EG zu messen haben.
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