Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG)
Ausfertigungsdatum: 25.07.2013
Vollzitat:
„Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art 87 G v. 0.11.2019 I 1626
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 13, 29, 54, 56, 58 u. 59 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.7.2013 I 2722 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2015 in Kraft. Die §§ 4, 11 bis 22, 30, 41, 46 und 53 Abs. 3 treten gem. Art. 27 Abs. 2 dieses G am 1.8.2013 in Kraft. § 59 Abs. 3 tritt gem. Art. 27 Abs. 3 Satz 1 am 1.9.2014 in Kraft.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1. Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1
oder 2 erfasst sind, - 2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
- 3. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4
Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, - 4. Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,
- 5. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.
§ 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
- 1. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum
Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit, - 2. Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person,
die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben
wahrzunehmen, - 3. Einführer ist jede in der …