Rechtswidrige Internetveröffentlichungen durch staatliche Behörden – neueste Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1 a) LFGB

Nach einer Reihe von der Öffentlichkeit verunsichernden Lebensmittelskandalen wie EHEC, Dioxin, Salmonellen etc., reagierte der Gesetzgeber reflexartig mit einer erheblichen Verschärfung der Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Überwachungsbehörden gegenüber der Lebensmittelindustrie. Unter anderem wurde § 40 Abs. 1 a) Nr. 2 LFGB eingeführt. Danach informiert
die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdachtbesteht, dass

1. in Vorschrift im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder

2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist.

Diese Regelung wurde von zahlreichen staatlichen Behörden zum Anlass genommen, bei festgestellten Verstößen gegen das Lebensmittelrecht sogenannte „Internetpranger“ einzurichten. In den Internetprangern wurden die Namen von Lebensmittel- unternehmern und Produktbezeichnungen veröffentlicht, ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellten angeblichen Verstöße gegen das Lebensmittelrecht rechtskräftig festgestellt waren, noch fortbestehen oder tatsächlich gewichtig waren.

In der Zwischenzeit hat es zu dieser Fragestellung eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen gegeben, woraus sich die Rechtswidrigkeit entsprechender staatlicher Maßnahmen ergibt.

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