Bekanntlich regelt die Verordnung 1924/2006/EG über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel vom 20. Dezember 2006 die Zulässigkeit der Verwendung von nährwertbezogenen und gesundheitsbezogenen Aussagen für Lebensmittel.

Gemäß Artikel 10 abs. 1 der Verordnung dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur verwendet werden, sofern sie den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im Kapitel IV entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.

Mit der Verordnung 432/2012/EG zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel, als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern vom 16. Mai 2012 wurde nunmehr eine, wenn auch nicht abschließende, Liste von gesundheitsbezogenen Aussagen für Lebensmittel veröffentlicht. Die Verordnung 432/2012/EG gilt ab dem 14. Dezember 2012.

Da mit dieser Verordnung keine gesundheitsbezogenen Aussagen für so genannte probiotische Lebensmittel zugelassen wurden, stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Werbung von probiotischen Lebensmitteln. Hierzu liegen aktuell zwei völlig gegensätzliche Urteile des OLG Hamburg und des OLG Frankfurt am Main vor, die die gegenwärtige rechtliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Auslegung der Health-Claims-Verordnung belegen.

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