RECHTSSCHUTZMÖGLICHKEITEN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE

1 Die Verkehrsfähigkeit und zulässige Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln, angereicherten Lebensmitteln, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, aber auch kosmetischen Erzeugnissen ist häufig umstritten. Die Unternehmen der Lebensmittel- und Kosmetikindustrie kennen es nur zu gut, dass ihre Produkte zahlreichen behördlichen Beanstandungen ausgesetzt sind. In der Praxis zeigt sich, dass eine Vielzahl dieser Beanstandungen unbegründet sind und einer gerichtlichen Nachkontrolle nicht standhalten. In jüngerer Zeit hat sich jedoch verstärkt ein Trend bemerkbar gemacht, dass die Überwachungsbehörden versuchen, ihren behördlichen Beanstandungen dadurch mehr „Durchschlagskraft“ zu vermitteln, in dem entsprechende Anordnungen mit der Anordnung eines Sofortvollzugs versehen wurden. Grundsätzlich gilt hierbei, dass gemäß § 80 Abs. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage gegen behördliche Bescheide eine aufschiebende Wirkung aufweisen. Das heißt, dass durch Widerspruch und Anfechtungsklage sichergestellt ist, dass der fragliche Vertrieb und/oder Werbung des Produktes unverändert weiterhin erfolgen kann, bis das entsprechende Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind.

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