DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über
Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (1), insbesondere auf Ar-
tikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 aufgeführten Gruppen von Materialien und Gegenstände
und Kombinationen dieser Materialien und Gegenstände oder recycelten Materialien und Gegenstände, die in diesen
Materialien und Gegenständen verwendet werden, sollten im Einklang mit allgemeinen und ausführlichen Regeln für gute
Herstellungspraxis („good manufacturing practice, GMP“) gefertigt werden.
(2) Während …