Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)
Ausfertigungsdatum: 01.09.2005
Vollzitat:
„Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 97 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist“
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.6.2013 I 1426; zuletzt geändert durch Art. 97 V v. 19.6.2020 I
1328xc
1) Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu Fußnote1) des Gesetzes zur Neuordnung
des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in
den Nummern 1 bis 72 und 75 aufgeführten Rechtsakte.
2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)
geändert worden ist, sind beachtet worden.
3) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und
1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl.
L 345 vom 23.12.2008, S. 68).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 7.9.2005 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 1.9.2005 I 2618 vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 9 dieses G am 7.9.2005 in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
1. vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung
gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,
2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,
3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und
a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln
und Bedarfsgegenständen,
b) der Verwenderinnen …